Preisangabenverordnung

Pflicht zur Angabe des Endpreises in der Werbung

Immer wieder werden Gastgeberinnen und Gastgeber und Buchungsportale wegen wettbewerbswidriger Werbung (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) abgemahnt. Daher sind die Vorgaben der Preisangabenverordnung unbedingt zu beachten.

Beachten Sie:
Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung kann zu einer Abmahnung oder im Falle einer geahndeten Ordnungswidrigkeit sogar zu einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro führen!

Angabe des Endpreises

Bei der Werbung für Ferienunterkünfte ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten!

§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV ist ein Verbraucherschutzgesetz und lautet wie folgt:

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise)“.

Definition des Endpreises:
Unter dem Endpreis ist der tatsächlich zu zahlende Preis einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher pauschaler und obligatorischer Nebenkosten zu verstehen. Das heißt Kosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung sowie für Bettwäsche/Handtücher und die Endreinigung müssen grundsätzlich in den Mietpreis mit einbezogen werden.
 
Ausnahmen:

1. Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs
Die Verpflichtung, den Endpreis anzugeben, schließt jedoch eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Nebenkosten nicht aus. Wenn ein Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung beispielsweise anhand eines Zählers geführt werden kann, dürfen Nebenkosten auch verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

2. Endreinigung
Lässt die Gastgeberin bzw. der Gastgeber dem Gast die Wahl, ob die Endreinigung von ihm selbst durchgeführt oder von der Gastgeberin bzw. dem Gastgeber übernommen wird, so ist die Endreinigung keine obligatorische Nebenleistung. In diesem Fall dürfen die Kosten der Endreinigung gesondert ausgewiesen werden („Preise exklusive Endreinigung; wahlweise Endreinigung durch die Gsatgeberin bzw. den Gastgeber möglich: Aufpreis 40 €“ oder „Endreinigung wahlweise durch den Vermieter: Aufpreis 40 €“).

3. Sonstige Wahlleistungen
Stellt die Gastgeberin bzw. der Gastgeber dem Gast beispielsweise Bettwäsche und Handtücher als Wahlleistung zur Verfügung, darf sie bzw. er hierfür eine Mietgebühr in Rechnung stellen („Bettwäsche/Handtücher mietbar: Aufpreis 10 €/Person“). Hat die Gastgeberin bzw. der Gastgeber die Betten dagegen bezogen und gehört dies zur vertraglich vereinbarten Leistung, sind die Kosten für Bettwäsche (und Handtücher) obligatorische Nebenleistungen und damit in den Endpreis einzurechnen.

4. Kurtaxe
Der DTV empfiehlt, die Kurtaxe immer gesondert aufzuführen und nicht in den Endpreis einzubeziehen, da es sich um eine kommunale Gebühr und nicht um einen Teil des Mietpreises handelt.


Die Regelung des § 1 Abs. 1 PAngVO gilt für alle Anbieter, die gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Leistungen gegenüber Endverbrauchern anbieten. Sie ist daher auch von Privatanbietern von Ferienunterkünften zu beachten.
Mit dem Angebot z.B. einer Ferienwohnung an Endverbraucher handelt der Privatvermieter in Gewinnerzielungsabsicht, er wird damit "geschäftsmäßig" in jedem Fall aber "regelmäßig in sonstiger Weise" tätig.